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10 VerfassungsrechtNorm
Krnt Pilzverordnung §4Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens infolge Klaglosstellung nach Änderung der Rechtslage; Bedeutungslosigkeit des bekämpften, eine Ausnahme von Verboten nach der Krnt Pilzverordnung verweigernden Bescheides infolge Außerkraftsetzung dieser Verordnung durch die Krnt Pilzverordnung 1992; kein KostenzuspruchRechtssatz
Der bekämpfte Bescheid verweigerte die Ausnahme von Verboten, welche durch die Krnt Pilzverordnung 1989 festgelegt waren. Eine solche Verweigerung einer Ausnahme wird dann bedeutungslos, wenn das allgemeine Verbot infolge Aufhebung jener Verordnung, die es begründete, nicht mehr besteht. Die Beschwerdeführer unterliegen den während der Geltung der Krnt Pilzverordnung 1989 bestandenen Verboten nicht mehr und sind weiterhin jenen (inhaltlich von der früheren Rechtslage völlig abweichenden) Einschränkungen unterworfen, welche die Krnt Pilzverordnung 1992 mit ihrem Inkrafttreten herbeigeführt hat.
Eine Klaglosstellung iSd §86 VfGG liegt dann vor, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den angefochtenen Bescheid vollständig unwirksam macht, denn es wird dadurch der bestmögliche Erfolg der Beschwerde vorweggenommen. Das gleiche muß aber auch dann gelten, wenn dieses Ergebnis nicht durch eine behördliche Entscheidung, sondern durch eine Änderung der generellen Rechtslage herbeigeführt wird.
Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B441.1992Dokumentnummer
JFR_10059073_92B00441_01