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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers seitens der Behörde formlos "bekanntgegeben", daß das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß eines näher bezeichneten Strafverfahrens ausgesetzt werde, so bestehen angesichts des Inhaltes der Erledigung jedenfalls Zweifel über ihren Bescheidcharakter. Es hätte daher der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid bedurft, um die Erledigung als Bescheid werten zu können (Hinweis: E VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110120.X01Im RIS seit
11.07.2001