RS Vwgh 1996/10/1 96/11/0120

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers seitens der Behörde formlos "bekanntgegeben", daß das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß eines näher bezeichneten Strafverfahrens ausgesetzt werde, so bestehen angesichts des Inhaltes der Erledigung jedenfalls Zweifel über ihren Bescheidcharakter. Es hätte daher der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid bedurft, um die Erledigung als Bescheid werten zu können (Hinweis: E VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110120.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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