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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
ARG 1984 §10 Abs1 Z7;Rechtssatz
Da im § 10 Abs 1 Z 7 ARG neben dem Erfordernis des Betriebsstillstandes für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe noch ein erheblicher Schaden verlangt wird, muß dieser größer sein als der mit dem bloßen Ruhen der Betriebstätigkeit regelmäßig verbundene wirtschaftliche Nachteil. Ein erheblicher Schaden iSd § 10 Abs 1 Z 7 ARG liegt daher nicht im Umsatzausfall bei Weiterlaufen der betrieblichen Kosten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110098.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013