RS Vwgh 1996/10/1 96/11/0098

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §10 Abs1 Z7;
ARG 1984 §11 Abs1 Z2;
AZG §20 Abs1 litb;

Rechtssatz

Da im § 10 Abs 1 Z 7 ARG neben dem Erfordernis des Betriebsstillstandes für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe noch ein erheblicher Schaden verlangt wird, muß dieser größer sein als der mit dem bloßen Ruhen der Betriebstätigkeit regelmäßig verbundene wirtschaftliche Nachteil. Ein erheblicher Schaden iSd § 10 Abs 1 Z 7 ARG liegt daher nicht im Umsatzausfall bei Weiterlaufen der betrieblichen Kosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110098.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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