RS Vwgh 1996/10/1 94/11/0017

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;

Rechtssatz

Stützt sich der amtsärztliche Sachverständige in der Begründung seines Gutachtens betreffend die körperliche und geistige Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken eines Kraftfahrzeuges auf den Befund einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle, gibt er klar zu erkennen, daß er vom ärztlichen Standpunkt aus keine Bedenken gegen die von der Untersuchungsstelle gezogenen Schlußfolgerungen hegt und sich daher die im Befund vertretene Ansicht zu eigen macht (Hinweis E 16.5.1989, 89/11/0051). In Anbetracht der Integrierung des Befundes in das ärztliche Gutachten stellt das Fehlen von näheren Ausführungen im Gutachten selbst keinen Verfahrensmangel dar, wenn der verkehrspsychologische Befund schlüssig ist und den in der Rsp des VwGH gestellten Anforderungen an derartige Befunde entspricht (Hinweis E 28.3.1984, 82/11/0145).

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten Auswertung fremder Befunde Sachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110017.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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