RS Vwgh 1996/10/1 96/11/0150

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;
WehrG 1990 §36a Abs3;

Rechtssatz

War Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl ein Befreiungsantrag gemäß § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 als auch ein Antrag auf Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs 3 WehrG 1990 und lautete der Berufungsantrag "den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag, den Antritt des Einschreiters zur Ableistung des Grundwehrdienstes bis Oktober 1997 aufzuschieben, Folge zu geben", so konnte die Behörde in Anbetracht des Berufungsvorbringens, bei Ableistung des Präsenzdienstes wäre das väterliche Unternehmen als Existenzgrundlage der ganzen Familie gefährdet, nicht ohne weiteres von der Einschränkung der Berufung auf den den Aufschiebungsantrag abweisenden Ausspruch ausgehen. Die Behörde hätte den Wehrpflichtigen zu einer Stellungnahme auffordern müssen, was er mit seinem Berufungsantrag in Wahrheit angestrebt habe, insbesondere ob er die ursprünglich beantragte Befreiung weiterhin anstrebe.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110150.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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