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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
War Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sowohl ein Befreiungsantrag gemäß § 36a Abs 1 Z 2 WehrG 1990 als auch ein Antrag auf Aufschub des Antrittes des Präsenzdienstes gemäß § 36a Abs 3 WehrG 1990 und lautete der Berufungsantrag "den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben und dem Antrag, den Antritt des Einschreiters zur Ableistung des Grundwehrdienstes bis Oktober 1997 aufzuschieben, Folge zu geben", so konnte die Behörde in Anbetracht des Berufungsvorbringens, bei Ableistung des Präsenzdienstes wäre das väterliche Unternehmen als Existenzgrundlage der ganzen Familie gefährdet, nicht ohne weiteres von der Einschränkung der Berufung auf den den Aufschiebungsantrag abweisenden Ausspruch ausgehen. Die Behörde hätte den Wehrpflichtigen zu einer Stellungnahme auffordern müssen, was er mit seinem Berufungsantrag in Wahrheit angestrebt habe, insbesondere ob er die ursprünglich beantragte Befreiung weiterhin anstrebe.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996110150.X01Im RIS seit
11.07.2001