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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraftwirkung eines Bescheides, mit dem ein Einberufungsbefehl behoben wurde, beschränkt sich darauf, die Einberufung für den EINEN im Einberufungsbefehl genannten TERMIN rückgängig zu machen. Dieser Bescheid steht aber weder der Erlassung eines weiteren Einberufungsbefehls zu einem anderen Termin noch der Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110400.X04Im RIS seit
20.11.2000