RS Vwgh 1996/10/1 95/11/0400

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §68 Abs2;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die Rechtskraftwirkung eines Bescheides, mit dem ein Einberufungsbefehl behoben wurde, beschränkt sich darauf, die Einberufung für den EINEN im Einberufungsbefehl genannten TERMIN rückgängig zu machen. Dieser Bescheid steht aber weder der Erlassung eines weiteren Einberufungsbefehls zu einem anderen Termin noch der Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110400.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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