RS Vwgh 1996/10/1 96/11/0233

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §75 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/22 91/11/0094 2

Stammrechtssatz

Die Kraftfahrbehörde ist an eine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich einer Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO der Strafbehörde gebunden. Dies gilt selbst im Falle einer Einstellung des Strafverfahrens, sofern diese nicht bloß aus einem formellen Grund verfügt wird, sondern nach ihrer Begründung als Entscheidung über die Vorfrage anzusehen ist (Hinweis E VS 16.10.1987, 87/11/0008, VwSlg 12555 A/1987).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110233.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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