RS Vwgh 1996/10/1 96/11/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.1996
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
RAO 1868 §28 Abs1 lith;
RAO 1868 §34 Abs3;
ZustG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 91/05/0079 3

Stammrechtssatz

Bestehen keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen zu dem vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bestellten "mittlerweiligen Stellvertreter", hat dieser keine Vollmacht zur Empfangnahme von Schriftstücken.

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996110120.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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