RS Vwgh 1996/10/2 95/21/0154

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
StGB §43;
StGB §83;
StGB §84 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die der Verurteilung nach § 83, § 84 Abs 2 Z 1 StGB zugrundeliegende Straftat (Messerstiche in die Brust bzw Bauchgegend) stellt ein Fehlverhalten dar, das eine gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit begründet. Die dieser schweren Körperverletzung nur kurze Zeit vorangegangenen Tätlichkeiten im Zuge von Ehestreitigkeiten zeigen verstärkt auf, daß der Fremde vor dem Einsatz von die körperliche Integrität anderer mißachtender (zum Teil sehr erheblicher) Gewalt nicht zurückschreckt. Der Umstand, daß der Fremde bis Dezember 1993 nach seiner sichtvermerksfreien Einreise im Dezember 1989 regelmäßig gearbeitet hat (die teilbedingte Verurteilung zu einer einjährigen Freiheitsstrafe erfolgte im November 1993), läßt die aus dem Verhalten des Fremden im Bescheid gezogene Schlußfolgerung der Behörde, der Fremde könnte bei einer neuerlichen persönlichen Krise wiederum ein derartiges, mit einem erheblichen Sicherheitsrisiko verbundenes Verhalten setzen, nicht als unschlüssig erscheinen. Der Umstand, daß das Gericht die Freiheitsstrafe teilweise bedingt nachgesehen hat, war für die Behörde bei Prüfung der Frage, ob die im § 18 Abs 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, nicht entscheidungsrelevant (Hinweis E 28.9.1995, 95/18/1170).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210154.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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