RS Vwgh 1996/10/2 96/21/0698

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 54 Abs 2 FrG 1993 schränkt die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat auf die Zeit vor der Rechtkraft eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung ein. Gegen diese Einschränkung hegte einerseits der VfGH aus der Sicht von zwei Beschwerdefällen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis E 4.10.1993, B 364/93, VfSlg 13561/1993; E 16.6.1994, B 1774/93, VfSlg 13776/1994); andererseits enthebt auch das Vorliegen eines abweislichen Bescheides gem § 54 FrG 1993 die Organe der Verwaltung nicht von ihrer Verpflichtung, in jedem Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden das in § 37 Abs 1 und § 37 Abs 2 FrG 1993 zum Ausdruck gebrachte Refoulement-Verbot zu beachten und hiebei auf jede Änderung des für die Erlassung eines Bescheides gem § 54 FrG 1993 maßgeblichen Sachverhaltes - und damit die Grenzen des Rechtskraft dieses Bescheides - Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210698.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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