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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß der Fremde nicht nur zu wiederholten Malen die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens gefährdet hat (hier fünf Verwaltungsstrafen gem § 64 Abs 1 KFG) und seine Neigung zum Ausdruck gebracht hat, sich über Rechtsvorschriften hinwegzusetzen sowie das von ihm begangene Delikt der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der unbefugte Waffenbesitz erweisen, daß vom Fremden eine gemeine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 18 Abs 1 FrG 1993 ausgeht. Diese Gefahr reicht aus, um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210882.X02Im RIS seit
25.04.2001