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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Aufhebung eines Vorpachtrechts mangels Vorliegen eines Jagdeinschlusses; keine Bedenken gegen die im Nö JagdG 1974 vorgesehene Möglichkeit der Aufhebung eines rechtskräftig zuerkannten Vorpachtrechts im Falle eines Irrtums oder Versehens der Behörde; keine Beeinträchtigung des VertrauensschutzesRechtssatz
Während die Jagdgebietsfeststellung nur für die (neun Jahre dauernde) Jagdperiode gilt, gelten andere Gebietsfestlegungen, so auch die Verfügung über die Zuerkennung eines Vorpachtrechtes, so lange bis sie von der Jagdbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Wenn der kritisierte §16 Nö JagdG 1974 eine solche Aufhebung oder Abänderung wegen eines offenbaren Irrtums oder Versehens der Behörde zuläßt, so wird dadurch bloß ein weiterer Fall der Jagdgebietsänderung geschaffen, der sich bloß formal als Eingriff in die Rechtskraft eines in Wahrheit nicht auf Dauer angelegten Bescheides darstellt. Aus diesem Grund ist es überhaupt zweifelhaft, ob der Gesetzgeber eine dem §68 AVG vergleichbare Eingriffsmöglichkeit in die Rechtskraft eines Bescheides geschaffen hat. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, läge ein Verstoß gegen Art11 Abs2 B-VG nicht vor, weil es §68 Abs6 AVG dem Materiengesetzgeber freistellt, weitere Durchbrechungen der Rechtskraft vorzusehen. Von einer Beeinträchtigung des Vertrauensschutzes kann im Hinblick auf den geschilderten Gesamtzusammenhang und unter Bedachtnahme auf den Umstand nicht die Rede sein, daß es sich voraussetzungsgemäß um eine rechtswidrige Verfügung handelt.
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdgebiete, Vorpachtrechte (Jagdrecht), Bescheid Rechtskraft, Rechtskraft Bescheid, Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Kompetenz Bund - Länder Jagdwesen, VertrauensschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1243.1993Dokumentnummer
JFR_10059073_93B01243_01