RS Vwgh 1996/10/2 96/21/0614

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/21/0615

Rechtssatz

Beantragt der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens mit dem Vorbringen, im Akt in der Kanzlei seines Rechtsvertreters liege keine Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde mehr auf und es könne somit der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz entweder beim VfGH bzw VwGH oder in der Kanzlei des ausgewiesenen Rechtsvertreters allenfalls beim Kuvertieren in Verstoß geraten sein, so kann die erstgenannte Variante nicht der Entscheidung zugrundegelegt werden, weil dem Beschwerdeführer der Ergänzungsauftrag zugestellt wurde, der unter anderem den Inhalt aufwies, daß die vom VfGH abgetretene, zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Wäre der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz dieser Ergänzungsaufforderung nicht beigelegen, hätte der Beschwerdeführer in seinem ergänzenden Schriftsatz auf diesen Umstand und weiters darauf hinweisen müssen, daß ihm mangels Rückstellung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes eine Wiedervorlage dieses Beschwerdeschriftsatzes nicht möglich sei. Die Behauptung, der ursprüngliche Beschwerdeschriftsatz sei dem Mängelbehebungsauftrag nicht beigelegen, konnte vom Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Aus diesem Grund war der auf § 45 Abs 1 Z 2 VwGG gestützte Wiederaufnahmeantrag (nicht von der Partei verschuldete irrige Annahme der Versäumung der Frist) abzuweisen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210614.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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