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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0947 E 10. Juni 1999 95/21/1227 E 13. November 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/02/04 93/02/0215 1 VwSlg 13999 A/1994Stammrechtssatz
Das Erscheinen der geladenen Person ist nicht "nötig" iSd § 19 Abs 1 AVG, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch auf andere Weise (etwa schriftlich oder fernmündlich) erreichen kann. Insbesondere kann der VwGH nicht finden, daß das Erscheinen einer geladenen Person dann erforderlich ist, wenn dieses lediglich dazu dienen soll, allfällige "Gerüchte" ohne konkreten Verdacht zu verfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995211014.X01Im RIS seit
20.11.2000