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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §13;Rechtssatz
Die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich eine fortlaufende Einnahme durch Diebstähle zu sichern, stellt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar (Hinweis E 20.6.1995, 95/18/1141); darin zeigt sich (auch in Verbindung mit dem Vergehen nach dem Finanzstrafgesetz - der Fremde wurde nach § 13, § 35 Abs 4 und § 44 Abs 2 lit c FinStrG bestraft) eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210164.X01Im RIS seit
20.11.2000