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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §20 Abs1;Rechtssatz
Gelangt die Behörde im vorliegenden Fall (der Fremde ist während seines ca zweieinhalbjährigen Aufenthaltes bereits mehrfach straffällig geworden, wobei hier besonders die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung der Diebstähle gelegene Tendenz erheblich ins Gewicht fällt; dem stehen keine besonders stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - mit Ausnahme des gemeinsamen Haushaltes mit seiner Mutter - gegenüber) im Rahmen der gem § 20 Abs 1 FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, daß die öffentlichen Interessen überwiegen, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210164.X03Im RIS seit
20.11.2000