RS Vfgh 1994/9/27 V142/94

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Veröffentlicht am 27.09.1994
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

TrassenV, BGBl 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und Klagenfurt
VfGG §57 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Trassenverordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften Verordnungsstellen

Rechtssatz

Die Antragstellerin verabsäumte es, die als verfassungs- bzw gesetzwidrig erachteten Passagen, die ihrer Meinung nach aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden sollen, von jenen Stellen der Verordnung, die im Rechtsbestand verbleiben sollen, genau und klar abzugrenzen. In der - auf eine wörtliche Wiedergabe der bekämpften Normteile verzichtenden - Beifügung, die Antragstellerin begehre die Aufhebung der Verordnung BGBl 521/1990, "soweit sie den Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße ab dem Autobahnknoten Klagenfurt/Nord in südlicher Richtung, die Durchörterung des Kreuzbergls und die Einbindung nach der Anschlußstelle Klagenfurt-See/Minimundus der A 2 Südautobahn betrifft", ist eine solche - unerläßliche - deutliche und jegliche Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließende Grenzziehung nicht zu erblicken.

Entscheidungstexte

  • V 142/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 27.09.1994 V 142/94

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, Trassierungsverordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V142.1994

Dokumentnummer

JFR_10059073_94V00142_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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