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96 StraßenbauNorm
TrassenV, BGBl 521/1990, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße und der B 95 Turracher Straße im Bereich der Gemeinden Maria Saal und KlagenfurtLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf teilweise Aufhebung einer Trassenverordnung mangels eindeutiger Bezeichnung der bekämpften VerordnungsstellenRechtssatz
Die Antragstellerin verabsäumte es, die als verfassungs- bzw gesetzwidrig erachteten Passagen, die ihrer Meinung nach aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden sollen, von jenen Stellen der Verordnung, die im Rechtsbestand verbleiben sollen, genau und klar abzugrenzen. In der - auf eine wörtliche Wiedergabe der bekämpften Normteile verzichtenden - Beifügung, die Antragstellerin begehre die Aufhebung der Verordnung BGBl 521/1990, "soweit sie den Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße ab dem Autobahnknoten Klagenfurt/Nord in südlicher Richtung, die Durchörterung des Kreuzbergls und die Einbindung nach der Anschlußstelle Klagenfurt-See/Minimundus der A 2 Südautobahn betrifft", ist eine solche - unerläßliche - deutliche und jegliche Zweifel über den Umfang des Aufhebungsantrages ausschließende Grenzziehung nicht zu erblicken.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Individualantrag, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung, TrassierungsverordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V142.1994Dokumentnummer
JFR_10059073_94V00142_01