RS Vwgh 1996/10/2 96/21/0099

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §45 Abs3;
FrG 1993 §18;

Rechtssatz

Legt die Behörde ihrem Bescheid betreffend die Verhängung des Aufenthaltsverbots nur unbestrittene Tatsachen zugrunde, so erübrigt es sich, dem Fremden Parteiengehör zu gewähren. Soweit der Fremde der Behörde vorwirft, sie habe sein "Recht auf Einvernahme der ihm nahestehenden Personen" verletzt, ist ihm zu entgegnen, daß ein solches nicht besteht.

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210099.X02

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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