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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §19;Rechtssatz
Die von der Behörde zum Ausdruck gebrachte Möglichkeit, die Familie des Fremden sei nicht gehindert, ihn in das Ausland zu begleiten, ist für sich allein nicht geeignet, einen relevanten Eingriff in das Privatleben und Familienleben zu verneinen. Wenn die Behörde aber wegen der vom Fremden gezeigten Mißachtung der zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Kraftfahrwesens und dem Schutz der körperlichen Integrität anderer dienenden Vorschriften das öffentliche Interesse an der Erlassung des Aufenhaltsverbotes als (zumindest) ebenso schwerwiegend ansah wie das gegenläufige private Interesse des Fremden, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengetreten werden (hier fünf Verwaltungsstrafen gem § 64 Abs 1 KFG, eine Verurteilung nach § 83 Abs 1 StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995210882.X03Im RIS seit
25.04.2001