RS Vwgh 1996/10/2 95/21/0169

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.10.1996
beobachten
merken

Index

41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §7;
MeldeG 1991;

Rechtssatz

Der grobe Mißbrauch des Asylrechts (durch Vortäuschen eines Asylgrundes) zur Erreichung der Aufnahme in die Bundesbetreuung und zur Erlangung einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, wodurch der Fremde in Österreich eine Beschäftigungsbewilligung erhielt, wodurch er sich wiederum eine Aufenthaltsberechtigung (im Wege der Erteilung eines Sichtvermerkes) verschaffte, ist nicht weniger verwerflich als ein dem § 18 Abs 2 Z 6 FrG 1993 subsumierbares Verhalten. Kommen im konkreten Fall die illegale Einreise des Fremden, die während seines erst ca 3 1/2-jährigen Aufenthaltes gesetzten Übertretungen des Meldegesetzes sowie das begangene Delikt der Körperverletzung gegenüber einem Arbeitskollegen hinzu, so ist unter Zugrundelegung dieses Gesamtfehlverhaltens des Fremden die Annahme der Behörde, daß der (weitere) Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung, näherhin das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, gefährde, nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210169.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten