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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Der Hinweis des Fremden, daß es in seinen Fällen (Übertretungen des § 5 Abs 1 und des § 5 Abs 2 StVO) zu keinem Unfall gekommen sei, stellt kein konkretes Vorbringen dafür dar, daß in seinem Fall die in der Begehung von Alkoholdelikten nach stRSp des VwGH besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht zum Tragen kommen sollte, zumal sich hier die Alkoholisierung in einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer niedergeschlagen hat.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996210412.X02Im RIS seit
12.06.2001