RS Vwgh 1996/10/2 96/21/0412

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Hinweis des Fremden, daß es in seinen Fällen (Übertretungen des § 5 Abs 1 und des § 5 Abs 2 StVO) zu keinem Unfall gekommen sei, stellt kein konkretes Vorbringen dafür dar, daß in seinem Fall die in der Begehung von Alkoholdelikten nach stRSp des VwGH besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht zum Tragen kommen sollte, zumal sich hier die Alkoholisierung in einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer niedergeschlagen hat.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210412.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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