RS Vwgh 1996/10/2 95/21/0169

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §7;

Rechtssatz

Da der Fremde seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung sich nur durch die bewußte und vorsätzliche Vortäuschung eines Asylgrundes erschlichen, somit unter grobem Mißbrauch des Asylrechtes erlangt hatte, durfte er nicht annehmen, daß er sich trotz der erteilten befristeten Erlaubnis zum Aufenthalt im Bundesgebiet rechtmäßig aufgehalten habe. Da auch der Erhalt seiner Beschäftigungsbewilligung auf diesen Asylmißbrauch zurückging, sind die auf überwiegend unrechtmäßigen Grundlagen beruhenden privaten Lebensbeziehungen des Fremden nicht als soweit gefestigt anzusehen, daß sie als schutzwürdig iSd § 19 FrG 1993 gewertet werden können. Daran ändert auch der Umtand nichts, daß der Fremde seine Berufung gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid (aufgrund der schon eingetretenen Rechtskraft des abweisenden Bescheides wirkungslos) zurückgezogen hat und danach für die Dauer eines Jahres eine Aufenthaltsberechtigung (Sichtvermerk) erhielt.

Schlagworte

Sperre eines Telephonanschlusses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210169.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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