RS Vwgh 1996/10/2 95/21/1014

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Veröffentlicht am 02.10.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §19 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §27 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/21/0947 E 10. Juni 1999 95/21/1227 E 13. November 1996

Rechtssatz

Wenn die Behörde es entgegen § 19 Abs 1 AVG und § 19 Abs 2 AVG unterläßt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, im Hinblick auf die Klärung welcher nach offener Fragen das persönliche Erscheinen des Fremden erforderlich sei, und im Zusammenhang damit etwa auch nicht ausführt, welche Behelfe und Beweismittel von diesem mitzubringen seien, belastet sie ihren Bescheid betreffend Ladung des Fremden in einem Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Bescheid auf die Vorschrift des § 27 Abs 2 FrG 1993 gestützt worden wäre, weil diese Bestimmung die Behörde bei Erlassung eines Ladungsbescheides von den Erfordernissen des § 19 Abs 2 AVG nicht enbindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995211014.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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