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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Bei der Einordnung in die abgabenrechtlich bevorzugten Steuerklassen I bis IV des § 7 Abs 1 ErbStG ist aber allein das nach dem bürgerlichen Recht bestehende Abstammungsverhältnis, Verwandtschaftsverhältnis bzw familienrechtliche Naheverhältnis zwischen Schenkendem und Beschenktem maßgeblich. Eine Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gem § 21 BAO scheidet hier demnach aus, weil allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, ob der Beschenkte Kind des Zuwendenden ist oder nicht. Folgerichtig fallen daher auch Erwerber, denen die für eine Einordnung in eine der Steuerklassen I bis IV maßgebliche persönliche Eigenschaft fehlt, in die Klasse der "übrigen Erwerber", was unter anderem auch für die OEG gilt. Dies ist folgerichtig, wenn man den maßgeblichen Leitgedanken des § 7 Abs 1 ErbStG berücksichtigt, wonach es auf die persönlichen Verhältnisse zwischen Erblasser/Geschenkgeber und Erwerber ankommt. Das für die Anwendung einer der begünstigten Steuerklassen erforderliche persönliche Verhältnis kann zwischen einer natürlichen Person, die Geschenkgeber ist, und einer OEG auch dann nicht bestehen, wenn die beiden Gesellschafter der beschenkten Gesellschaft Kinder des Geschenkgeber sind (hier: Schenkung von Wohnungseigentumsanteilen an die Kinder, welche mit Rücksicht auf § 8 WEG 1975 eine OEG gründen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160136.X02Im RIS seit
11.07.2001