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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Enthält ein Bescheid keine Begründung dafür, weshalb ein Devolutionsantrag abzuweisen gewesen wäre (wie dies mit dem Spruch erfolgt ist), sondern führt die Behörde vielmehr im Gegenteil aus, daß die Zuständigkeit auf sie als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen sei, liegt ein Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung des Bescheides vor, der diesen inhaltlich rechtswidrig macht (Hinweis E VS 17.6.1958, 2374/58, VwSlg 4705 A/1958). Die Behörde hat keinen Sachverhalt festgestellt, der die Abweisung des Devolutionsantrages gerechtfertigt hätte. Der Devolutionsantrag wäre daher nicht abzuweisen gewesen, sondern die Behörde hätte in der Verwaltungssache zu entscheiden gehabt (Hinweis Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden, 85, und Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, sechste Auflage, 9 Randzahl 645). Die Partei ist damit auch in dem Recht auf Entscheidung über ihre Anträge gemäß § 73 Abs 2 AVG verletzt.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060144.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009