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E000 EU- Recht allgemeinNorm
B-VG Art44 Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/06/0234 E 3. Oktober 1996 95/06/0241 E 7. November 1996 95/06/0240 E 3. Oktober 1996Rechtssatz
Im Hinblick auf Art 6 EWR-Abk mag ein Unterschied in rechtstechnischer Hinsicht bei der Umschreibung des Vertragsinhaltes im Vergleich zu sonstigen völkerrechtlichen Verträgen vorliegen; GELTUNGSGRUND der aufgrund Art 6 EWR-Abk übernommenen Rechtsprechung des EuGH IM INNTERSTAATLICHEN RECHT ist aber wie sonst bei völkerrechtlichen Verträgen BESCHLUSS DES NATIONALRATES gemäß Art 50 Abs 1 B-VG und Art 50 Abs 3 B-VG (aus der Tatsache, daß mit dem EWR-Abk keine generelle Übertragung der Rechtssetzungskompetenz auf Organe der EU oder gemeinsame Organe der EU und der EFTA-Staaten erfolgte, folgte auch, daß der Abschluß des EWR-Abk jedenfalls insofern keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG darstellte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060246.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017