RS Vwgh 1996/10/3 95/06/0246

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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E000 EU- Recht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
59/04 EU - EWR

Norm

B-VG Art44 Abs3;
B-VG Art50 Abs1;
B-VG Art50 Abs3;
EURallg;
EWR-Abk Art6;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/06/0234 E 3. Oktober 1996 95/06/0241 E 7. November 1996 95/06/0240 E 3. Oktober 1996

Rechtssatz

Im Hinblick auf Art 6 EWR-Abk mag ein Unterschied in rechtstechnischer Hinsicht bei der Umschreibung des Vertragsinhaltes im Vergleich zu sonstigen völkerrechtlichen Verträgen vorliegen; GELTUNGSGRUND der aufgrund Art 6 EWR-Abk übernommenen Rechtsprechung des EuGH IM INNTERSTAATLICHEN RECHT ist aber wie sonst bei völkerrechtlichen Verträgen BESCHLUSS DES NATIONALRATES gemäß Art 50 Abs 1 B-VG und Art 50 Abs 3 B-VG (aus der Tatsache, daß mit dem EWR-Abk keine generelle Übertragung der Rechtssetzungskompetenz auf Organe der EU oder gemeinsame Organe der EU und der EFTA-Staaten erfolgte, folgte auch, daß der Abschluß des EWR-Abk jedenfalls insofern keine Gesamtänderung der Bundesverfassung iSd Art 44 Abs 3 B-VG darstellte).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060246.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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