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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Sofern die zukünftige konkrete Nutzung eines von einer Widmungsbewilligung bzw Widmungsänderungsbewilligung betroffenen Grundstücks das Problem aufwerfen sollte, daß zwar ein nach der Flächenwidmung zulässiger Betrieb vorliegt, der aber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung mit sich bringt (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, zweite Aufl, 59), steht dem Nachbarn (erst) im Bauverfahren über das konkrete Bauvorhaben mit einem ganz konkreten Verwendungszweck unter Berufung auf das Nachbarrecht gem § 61 Abs 2 lit d Stmk BauO 1968 betreffend die Abstände (§ 4 Stmk BauO 1968 und § 53 Stmk BauO 1968) die Möglichkeit offen, die Festsetzung größerer Abstände gem § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 geltend zu machen.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060193.X03Im RIS seit
09.11.2001