RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0193

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Sofern die zukünftige konkrete Nutzung eines von einer Widmungsbewilligung bzw Widmungsänderungsbewilligung betroffenen Grundstücks das Problem aufwerfen sollte, daß zwar ein nach der Flächenwidmung zulässiger Betrieb vorliegt, der aber eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung mit sich bringt (Hinweis Hauer, Steiermärkisches Baurecht, zweite Aufl, 59), steht dem Nachbarn (erst) im Bauverfahren über das konkrete Bauvorhaben mit einem ganz konkreten Verwendungszweck unter Berufung auf das Nachbarrecht gem § 61 Abs 2 lit d Stmk BauO 1968 betreffend die Abstände (§ 4 Stmk BauO 1968 und § 53 Stmk BauO 1968) die Möglichkeit offen, die Festsetzung größerer Abstände gem § 4 Abs 3 Stmk BauO 1968 geltend zu machen.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060193.X03

Im RIS seit

09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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