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21/03 GesmbH-RechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Eigenentnahmen eines Gesellschafters einer GmbH sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Gem § 82 GmbHG können die Gesellschafter einer GmbH ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; es dürfen daher an sie nur Bilanzgewinne ausgeschüttet sowie Rückzahlungen von Stammeinlagen nach den Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (§ 54 ff GmbHG) und von allfälligen Nachschüssen nur unter Einhaltung des § 74 GmbHG vorgenommen werden. Eigenentnahmen, die nach dem Vorgesagten unzulässig sind, unterliegen gem § 83 GmbHG der Rückforderung durch die Gesellschaft und sind daher keine zur Sicherung des Unterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geeignete Mittel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191937.X01Im RIS seit
02.05.2001