RS Vwgh 1996/10/3 95/19/1937

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

21/03 GesmbH-Recht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
GmbHG §54;
GmbHG §74;
GmbHG §82;
GmbHG §83;

Rechtssatz

Eigenentnahmen eines Gesellschafters einer GmbH sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Gem § 82 GmbHG können die Gesellschafter einer GmbH ihre Stammeinlage nicht zurückfordern; es dürfen daher an sie nur Bilanzgewinne ausgeschüttet sowie Rückzahlungen von Stammeinlagen nach den Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung (§ 54 ff GmbHG) und von allfälligen Nachschüssen nur unter Einhaltung des § 74 GmbHG vorgenommen werden. Eigenentnahmen, die nach dem Vorgesagten unzulässig sind, unterliegen gem § 83 GmbHG der Rückforderung durch die Gesellschaft und sind daher keine zur Sicherung des Unterhaltes iSd § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 geeignete Mittel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191937.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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