RS Vwgh 1996/10/3 95/06/0201

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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L37168 Kanalabgabe Vorarlberg
L82308 Abwasser Kanalisation Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
KanalisationsG Vlbg 1989 §4;
KanalisationsG Vlbg 1989 §5;

Rechtssatz

Es ist nicht zutreffend, daß das Ermittlungsverfahren für die Erlassung eines Anschlußbescheides gemäß § 5 Vlbg KanalisationsG 1989 mit dem Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides betreffend eine Ausnahme gemäß § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 ident ist. Die Behörde hat sich bei Erlassung eines Anschlußbescheides grundsätzlich nicht mit den Voraussetzungen der im § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 normierten Ausnahmen zu befassen, weil die im § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 genannten Ausnahmen jeweils überhaupt nur auf Antrag des Betreffenden von der Behörde zu prüfen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060201.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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