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L37168 Kanalabgabe VorarlbergNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Es ist nicht zutreffend, daß das Ermittlungsverfahren für die Erlassung eines Anschlußbescheides gemäß § 5 Vlbg KanalisationsG 1989 mit dem Ermittlungsverfahren zur Erlassung eines Bescheides betreffend eine Ausnahme gemäß § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 ident ist. Die Behörde hat sich bei Erlassung eines Anschlußbescheides grundsätzlich nicht mit den Voraussetzungen der im § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 normierten Ausnahmen zu befassen, weil die im § 4 Vlbg KanalisationsG 1989 genannten Ausnahmen jeweils überhaupt nur auf Antrag des Betreffenden von der Behörde zu prüfen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060201.X02Im RIS seit
20.11.2000