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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Abgabenrechtliche Tatbestände sind nach dem abgabenrechtlichen Bedeutungszusammenhang, nach dem Zweck des jeweiligen Abgabengesetzes und dem Inhalt der einschlägigen Einzelregelung auszulegen (Hinweis E 18.11.1993, 92/16/0177; E 24.3.1994, 94/16/0026). Gerade die Anführung verschiedener Beispiele im § 2 Z 3 KVG zeigt im übrigen auf, daß der Begriff der freiwilligen Leistungen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht nach einem anderen Rechtsgebiet, sondern nach dem Zweck des KVG und nach dem Inhalt des § 2 Z 3 KVG selbst auszulegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160225.X03Im RIS seit
11.06.2001