RS Vwgh 1996/10/3 95/06/0226

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litd;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs3;
B-VG Art7 Abs1;

Rechtssatz

Wenn aus Interessen des Verkehrs iSd § 31 Abs 3 Vlbg BauG 1972 ein bestimmter Abstand von (allfälligen) an den Grenzen zu einer öffentlichen Verkehrsfläche zu errichtenden Einfriedungen geboten ist und dies somit einen Einfluß auf die Bewilligung einer zu errichtenden Einfriedung hat, gebietet einer verfassungskonforme, nämlich gleichheitskonforme Auslegung, daß die Sicherstellung eines aus diesem Grund für erforderlich erachteten Abstandes zwischen gegenüberliegenden Einfriedungen in gleicher Weise den beiden Grundeigentümern, deren Grundstücke an die betreffende öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, aufzuerlegen ist. Dies gilt auch dann, wenn dem an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück tatsächlich keine Einfriedung gegenüberliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060226.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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