Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litd;Rechtssatz
Wenn aus Interessen des Verkehrs iSd § 31 Abs 3 Vlbg BauG 1972 ein bestimmter Abstand von (allfälligen) an den Grenzen zu einer öffentlichen Verkehrsfläche zu errichtenden Einfriedungen geboten ist und dies somit einen Einfluß auf die Bewilligung einer zu errichtenden Einfriedung hat, gebietet einer verfassungskonforme, nämlich gleichheitskonforme Auslegung, daß die Sicherstellung eines aus diesem Grund für erforderlich erachteten Abstandes zwischen gegenüberliegenden Einfriedungen in gleicher Weise den beiden Grundeigentümern, deren Grundstücke an die betreffende öffentliche Verkehrsfläche angrenzen, aufzuerlegen ist. Dies gilt auch dann, wenn dem an die öffentliche Verkehrsfläche angrenzenden Grundstück tatsächlich keine Einfriedung gegenüberliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060226.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009