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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Es ist zwar kein Abgabenrechtsbereich von vornherein zur Gänze von der Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeschlossen, jedoch tritt dieses Instrument zur Feststellung abgabenrechtlicher Tatbestände bei den Verkehrsteuern immer dort und insofern in den Hintergrund, als die Steuervorschriften die Abgabenpflicht an bestimmte, in der Außenwelt in Erscheinung tretende Tatbestände knüpft (Hinweis Fellner Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, vierter Teil, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer, Rz 32 Abs 1 zu § 1 ErbStG). Insb dort, wo Tatbestände des ErbStG an zivilrechtliche Erscheinungsformen der Rechtsgestaltung anknüpfen, ist nicht von den wirtschaftlichen Gegebenheiten auszugehen, sondern von den zivilrechtlich geregelten Tatbeständen (Hinweis Fellner aaO, Rz 32 Abs 2 bis 4 und Rz 33 zu § 1 ErbStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160136.X01Im RIS seit
11.07.2001