RS Vfgh 1994/9/29 B1636/93, B1133/94

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Veröffentlicht am 29.09.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art11 Abs2
ZustellG §8 Abs2
AsylG 1991 §19 Abs3
VfGG §33

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Regelung der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei Unterlassung der Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle im Asylrecht; kein Verstoß gegen die Bedarfskompetenz des Art11 Abs2 B-VG; Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge abgewiesener Asylwerber; Zumutbarkeit der Kontaktnahme mit den Asylbehörden

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §19 Abs3 AsylG 1991 (Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei Unterlassung der Bekanntgabe der Änderung der bisherigen Abgabestelle); kein Widerspruch zu Art11 Abs2 B-VG.

Der Normsetzer des Zustellgesetzes (dessen kompetenzrechtliche Grundlage - soweit es von Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist - Art11 Abs2 B-VG ist) hat hinsichtlich der im §8 Abs2 ZustellG behandelten Frage kein Bedürfnis nach Erlassung einer einheitlichen Vorschrift iS des Art11 Abs2 B-VG gesehen.

§8 Abs2 ZustellG ist also eine bloß subsidiär anzuwendende Bestimmung, die die Regelungsbefugnis der auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung tätigen Normsetzer nicht auf die im Art11 Abs2 B-VG vorgesehene Weise beschränkt.

Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge.

Es wäre den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, sich um den Fortgang der aufgrund ihrer Asylanträge eingeleiteten Verfahren (deren Ausgang für sie - sofern ihre Behauptungen zutreffen - von existenzieller Bedeutung war) zu kümmern. Auch wenn ihnen die Details der hier maßgebenden Rechtsgrundlagen (so hinsichtlich des §19 Abs3 AsylG 1991) nicht bekannt gewesen sein mögen, war es doch eine Selbstverständlichkeit, daß der entsprechende Kontakt mit den Asylbehörden zu nehmen gewesen wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Zustellung, VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1636.1993

Dokumentnummer

JFR_10059071_93B01636_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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