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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art11 Abs2Leitsatz
Keine Bedenken gegen die Regelung der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei Unterlassung der Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle im Asylrecht; kein Verstoß gegen die Bedarfskompetenz des Art11 Abs2 B-VG; Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge abgewiesener Asylwerber; Zumutbarkeit der Kontaktnahme mit den AsylbehördenRechtssatz
Keine Bedenken gegen §19 Abs3 AsylG 1991 (Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde ohne vorhergehenden Zustellversuch bei Unterlassung der Bekanntgabe der Änderung der bisherigen Abgabestelle); kein Widerspruch zu Art11 Abs2 B-VG.
Der Normsetzer des Zustellgesetzes (dessen kompetenzrechtliche Grundlage - soweit es von Verwaltungsbehörden zu vollziehen ist - Art11 Abs2 B-VG ist) hat hinsichtlich der im §8 Abs2 ZustellG behandelten Frage kein Bedürfnis nach Erlassung einer einheitlichen Vorschrift iS des Art11 Abs2 B-VG gesehen.
§8 Abs2 ZustellG ist also eine bloß subsidiär anzuwendende Bestimmung, die die Regelungsbefugnis der auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung tätigen Normsetzer nicht auf die im Art11 Abs2 B-VG vorgesehene Weise beschränkt.
Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge.
Es wäre den Beschwerdeführern zumutbar gewesen, sich um den Fortgang der aufgrund ihrer Asylanträge eingeleiteten Verfahren (deren Ausgang für sie - sofern ihre Behauptungen zutreffen - von existenzieller Bedeutung war) zu kümmern. Auch wenn ihnen die Details der hier maßgebenden Rechtsgrundlagen (so hinsichtlich des §19 Abs3 AsylG 1991) nicht bekannt gewesen sein mögen, war es doch eine Selbstverständlichkeit, daß der entsprechende Kontakt mit den Asylbehörden zu nehmen gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Zustellung, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1636.1993Dokumentnummer
JFR_10059071_93B01636_01