Index
20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
EGG §1;Rechtssatz
Besonders deutlich wird die Trennung des Gesellschaftsvermögens (einer einem Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft) von der Vermögensposition des einzelnen Gesellschafters dann, wenn man an die vermögensrechtlichen Konsequenzen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer weiter bestehen bleibenden Gesellschaft denkt. In diesem Fall verbleibt nämlich das Gesellschaftsvermögen bei der Gesellschaft, indem gemäß § 138 HGB - Art 7 Nr 15 Abs 1 04te EVHGB der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen zuwächst, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedarf. Gleichermaßen nimmt ein in die Gesellschaft (zB an Stelle des Ausscheidenden) neu eintretender Gesellschafter an der Gesamthandschaft teil, ohne daß es dazu betreffend das Gesellschaftsvermögen eines Übertragungsaktes auf ihn bedarf; es ist dazu vielmehr lediglich der Abschluß eines Aufnahmevertrages und die (nicht konstitutive) Anmeldung zum Firmenbuch gemäß § 107 HGB erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996160136.X04Im RIS seit
11.07.2001