RS Vwgh 1996/10/3 96/16/0136

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht

Norm

EGG §1;
EVHGB 04te Art7 Nr10;
EVHGB 04te Art7 Nr11;
EVHGB 04te Art7 Nr15 Abs1;
EVHGB 04te Art7 Nr16;
EVHGB 04te Art7 Nr9;
HGB §107;
HGB §124;
HGB §138;
WEG 1975 §8;

Rechtssatz

Besonders deutlich wird die Trennung des Gesellschaftsvermögens (einer einem Rechtssubjekt weitgehend angenäherten Gesamthandschaft) von der Vermögensposition des einzelnen Gesellschafters dann, wenn man an die vermögensrechtlichen Konsequenzen des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer weiter bestehen bleibenden Gesellschaft denkt. In diesem Fall verbleibt nämlich das Gesellschaftsvermögen bei der Gesellschaft, indem gemäß § 138 HGB - Art 7 Nr 15 Abs 1 04te EVHGB der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen zuwächst, ohne daß es eines Übertragungsaktes bedarf. Gleichermaßen nimmt ein in die Gesellschaft (zB an Stelle des Ausscheidenden) neu eintretender Gesellschafter an der Gesamthandschaft teil, ohne daß es dazu betreffend das Gesellschaftsvermögen eines Übertragungsaktes auf ihn bedarf; es ist dazu vielmehr lediglich der Abschluß eines Aufnahmevertrages und die (nicht konstitutive) Anmeldung zum Firmenbuch gemäß § 107 HGB erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160136.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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