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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 idF 1995/351 §2 Abs3 Z4;Rechtssatz
Der Gesetzgeber der AufenthaltsG - Novelle 1995 hat mit § 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 und § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 sowie der darin enthaltenen - von der Bundesregierung auch genützten - Verordnungsermächtigung jedenfalls in Ansehung von rechtskräftig abgewiesenen (zurückgewiesenen) Asylwerbern bereits auf die durch Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Denn in § 6 Abs 2 dritter Satz AufenthaltsG 1992 ist im Fall des Verlustes des Asyls die ausnahmsweise zulässige Antragstellung im Inland normiert, woraus auch im Hinblick auf den aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage erkennbaren Zweck der Norm ("....daß damit insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollte...") der Gesetzgeber unmißverständlich zu erkennen gibt, daß die öffentlichen Interessen im Falle abgewiesener (zurückgewiesener) Asylwerber für die Anwendung des § 6 Abs 2 erster Satz AufenthaltsG 1992 jedenfalls überwiegen (Hinweis E 14.5.1996, 96/19/0738)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996191806.X02Im RIS seit
11.07.2001