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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Wenngleich für die Frage der Zurechnung in vielen Fällen die Fertigungsklausel von ausschlaggebender Bedeutung ist, ist darauf hinzuweisen, daß dies in jenen Fällen gilt, in der im Falle der Übertragung der Approbationsbefugnis aus der Fertigung des ermächtigten Organwalters "für" eine bestimmte Behörde (zB den Landeshauptmann oder die Landesregierung) eine Zuordnung zu einer Behörde möglich wird (hier liegt jedoch keine Fertigung "für" eine bestimmte Behörde durch einen ermächtigten Organwalter vor, sondern hat vielmehr ein Bürgermeister, der selbst Behördenstellung inne hat, aber auch gleichzeitig dem Kollegialorgan Gemeinderat vorsteht - vgl § 52 Abs 1 Stmk GdO 1967 - einen Bescheid unterzeichnet, in dem darauf hingewiesen wird, daß "der Gemeinderat" erwogen habe).
Schlagworte
Behördenbezeichnung FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060111.X03Im RIS seit
20.11.2000