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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung einer gegen die doppelte Kammerzugehörigkeit eines Angestellten einer Wirtschaftstreuhand-Gesellschaft mbH gerichteten Beschwerde; keine unsachliche Umschreibung der Ausnahmen von der Arbeiterkammerzugehörigkeit in bezug auf Kapital- bzw Personengesellschaften; keine Bedenken gegen die aufgrund ein und derselben Berufstätigkeit eintretende Mitgliedschaft zu zwei InteressenvertretungenRechtssatz
Ein Gleichklang der Abgrenzung der Kammerzugehörigkeit mit der Umschreibung des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs ist verfassungsrechtlich nicht geboten.
Es ist auch nicht sachfremd, wenn der Gesetzgeber bei der näheren Umschreibung der Ausnahme von der Arbeiterkammerzugehörigkeit in bezug auf Kapitalgesellschaften anders verfährt als in bezug auf Einzelunternehmen oder Personengesellschaften.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Berufsanwärtern und angestellten Wirtschaftstreuhändern ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Mit der typischen Interessenlage der zwangsläufig - vorübergehend - in abhängiger Stellung tätigen Berufsanwärter läßt sich jene der in freier Entscheidung - bis auf weiteres - in abhängige Stellung getretenen angestellten Wirtschaftstreuhänder nicht vergleichen. Es steht dem Gesetzgeber daher frei, hier die Interessenparallelität mit Unselbständigen hervorzukehren.
Eine Mitgliedschaft bei zwei Kammern aufgrund ein und derselben Berufstätigkeit ist unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Abgrenzung des zur gesetzlichen beruflichen Vertretung jeweils zusammengeschlossenen Personenkreises nicht zu beanstanden. Es ist nicht unsachlich, auf die Arbeitnehmereigenschaft der angestellten Wirtschaftstreuhänder abzustellen, und es ist nicht unsachlich, an die von ihnen ausgeübte Tätigkeit als Wirtschaftstreuhänder anzuknüpfen. Die solcherart eintretende Mitgliedschaft zu zwei Interessenvertretungen aus ein und derselben Tätigkeit könnte innerhalb desselben Kompetenzbereiches nur unter den Gesichtspunkten einer gegenläufigen Aufgabenstellung beider Interessenvertretungen oder einer überschießenden Belastung infolge einer Kumulierung von Beitragsleistungen unsachlich und damit verfassungswidrig sein. Beides kommt aber hier nicht in Betracht.
Die Umschreibung der Aufgaben der Kammer der Wirtschaftstreuhänder enthält keinerlei besonderen Hinweis auf die Vertretung von Arbeitgeberinteressen.
Angestellte Wirtschaftstreuhänder unterliegen nicht mit dem Entgelt aus ihrem Arbeitsverhältnis der vollen Beitragspflicht in der Wirtschaftstreuhänderkammer.
Schlagworte
Arbeiterkammern Mitgliedschaft, Wirtschaftstreuhänder Kammern, berufliche Vertretungen, Interessenvertretungen siehe berufliche VertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B1565.1993Dokumentnummer
JFR_10059071_93B01565_01