RS Vwgh 1996/10/3 93/16/0127

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1096;
ABGB §1104;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in AnwBl 1997/6, S 421-422;

Rechtssatz

Ausf zum Begriff der "vorbehaltenen Nutzungen" iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 sowie zur Überbindung von Pflichten aus einem Bestandvertrag. (Hier: Da hinsichtlich von im Vertragszeitpunkt noch nicht amortisierten Baukostenanteilen (Baukostenzuschüssen) dem Verkäufer von Liegenschaftsanteilen, auf denen Bestandsrechte haften, vorbehaltene Nutzungen vorliegen und diese schon deshalb der Gegenleistung zuzuschlagen sind, bedarf es keiner Untersuchung, ob die genannte Pflichtenüberbindung eine "sonstige Leistung" iSd § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG 1987 darstellt. Auch für den Fall, daß der Verkäufer bei Rückabwicklung ungültiger Kaufverträge von der ihn treffenden Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises befreit ist, sind unabhängig von der Subsumtion unter "vorbehaltene Nutzung" oder "sonstige Leistung" jene Kaufpreise in die Gegenleistung einzubeziehen. Die Behörde ist gehalten, die bereits verstrichene Bestanddauer dergestalt zu berücksichtigen, daß nur der auf die noch offene Bestanddauer entfallende Zins in die Gegenleistung einzurechnen ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160127.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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