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L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SteiermarkNorm
BauO Stmk 1968 §3;Rechtssatz
Die eine Aufhebung eines Gemeindebescheides durch die Vorstellungsbehörde tragenden Gründen entfalten Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Diese Bindung besteht jedoch nur hinsichtlich jenes Verfahrens, in dem der von der Vorstellungsbehörde aufgehobene Bescheid ergangen ist (hier:
die Bindungswirkung der im Widmungsverfahren ergangenen Entscheidung kann sich nicht auf das Baubewilligungsverfahren erstrecken).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060153.X01Im RIS seit
20.11.2000