RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
beobachten
merken

Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §62;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs6;

Rechtssatz

Die eine Aufhebung eines Gemeindebescheides durch die Vorstellungsbehörde tragenden Gründen entfalten Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren (Hinweis E 22.10.1971, 1430/69, VwSlg 8091 A/1971). Diese Bindung besteht jedoch nur hinsichtlich jenes Verfahrens, in dem der von der Vorstellungsbehörde aufgehobene Bescheid ergangen ist (hier:

die Bindungswirkung der im Widmungsverfahren ergangenen Entscheidung kann sich nicht auf das Baubewilligungsverfahren erstrecken).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060153.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten