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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine bloße Anordnung (ein Befehl) kann zwar auch die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, nämlich dann, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0126). Dem Befehlsadressaten einer solchen Anordnung muß eine bei Nichtbefolgung der Anordnung unverzüglich einsetzende physische Sanktion bevorstehen (Hinweis E VfGH 22.11.1985, VfSlg 10662; hier: dies trifft auf die Anordnung, daß ein Gebäude nur zu bestimmten Zwecken und mit entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen betreten werden darf und eine Absperrung anzubringen ist, nicht zu).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060188.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009