RS Vwgh 1996/10/3 96/19/1479

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §69 Abs1 Z1;
AVG §69 Abs1 Z2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/19/1480,1481,1483 - 1485

Rechtssatz

Hat das Arbeitsverhältnis des Fremden bereits während des Verfahrens über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestanden, so kommt dem Umstand, daß der Fremde erst nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens über die von der Behörde benötigten Lohnbestätigungen bzw Arbeitstätigungen IN DREIFACHER AUSFERTIGUNG verfügte, nicht die Bedeutung einer "neuen" Tatsache iSd § 69 Abs 1 AVG zu, denn der Beweis über das Bestehen des Arbeitsverhältnisses wird nicht erst durch die Vorlage dieser Bestätigungen in der von der Behörde geforderten ZAHL erbracht. Vom Hervorkommen eines neuen Beweismittels iSd § 69 Abs 1 Z 2 AVG kann daher in diesem Fall nicht gesprochen werden. Dem Fremden ist es vielmehr als Verschulden iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG anzulasten, wenn er es bis zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung unterließ, die für ihn günstige Tatsache des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191479.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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