RS Vwgh 1996/10/3 95/16/0095

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
55 Wirtschaftslenkung

Norm

FinStrG §35 Abs1;
ViehWG §10;

Rechtssatz

Eine Unterbrechung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes nach § 10 ViehWG kann im Falle der Anklageerhebung gegen den Abgabepflichtigen nach § 35 Abs 1 FinStrG schon deswegen nicht erfolgen, weil der Importausgleichssatz Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben ist und daher für die Berechnung der Abgaben und damit des strafbestimmenden Wertbetrages erforderlich ist. Für die abschließende Entscheidung in der Strafsache ist daher die Bestimmung des Importausgleichssatzes jedenfalls dann Voraussetzung, wenn das Gericht zu einem Schuldspruch kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160095.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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