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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Eine Unterbrechung des Verfahrens über die Bestimmung des Importausgleichssatzes nach § 10 ViehWG kann im Falle der Anklageerhebung gegen den Abgabepflichtigen nach § 35 Abs 1 FinStrG schon deswegen nicht erfolgen, weil der Importausgleichssatz Teil der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eingangsabgaben ist und daher für die Berechnung der Abgaben und damit des strafbestimmenden Wertbetrages erforderlich ist. Für die abschließende Entscheidung in der Strafsache ist daher die Bestimmung des Importausgleichssatzes jedenfalls dann Voraussetzung, wenn das Gericht zu einem Schuldspruch kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160095.X02Im RIS seit
20.11.2000