RS Vwgh 1996/10/3 96/06/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;

Rechtssatz

Die Auslegung eines unklaren Spruches nach der Begründung des Bescheides ist zulässig. Eine derartige Auslegung des Spruches aus der Begründung kann jedoch nur in Fällen, in welchen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offen läßt, vorgenommen werden (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976, E 20.6.1990, 90/16/0003, sowie E 12.6.1991, 90/13/0027). Ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides bestimmt sich, was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides ist. Dies gilt auch dann, wenn eine - allenfalls mangelhafte - dem Bescheid beigegebene Begründung diesen Spruch nicht zur Gänze deckt (Hinweis E 9.9.1976, 839/76, VwSlg 9112 A/1976; auch hier ist davon auszugehen).

Schlagworte

Spruch und BegründungRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060144.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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