RS Vwgh 1996/10/3 95/06/0246

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

BStG 1971 §17;
BStG 1971 §20 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/06/0234 E 3. Oktober 1996 95/06/0241 E 7. November 1996 95/06/0240 E 3. Oktober 1996

Rechtssatz

Das BStG erfordert grundsätzlich nur den bescheidmäßigen Ausspruch, daß das Eigentum vom Enteigneten auf den Enteignungswerber übertragen werde; näherhin wird der Ausspruch, daß das lastenfreie Eigentum zugunsten des Bundes begründet werde, für geboten erachtet (Hinweis E 7.6.1977, 63/75, VwSlg 9341 A/1977, und BRUNNER, Enteignung für Bundesstraßen, 32). Das Eigentumsrecht des Enteignungswerbers entsteht originär, er erwirbt das Eigentum grundsätzlich lastenfrei, mit dem Eigentumserwerb erlöschen alle sonstigen dinglichen Rechte Dritter am Enteignungsgegenstand (BRUNNER, Enteignung für Bundesstraßen, 69).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060246.X09

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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