RS Vwgh 1996/10/3 95/19/1939

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1994 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995 §1 Abs1;
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1995/389 §2;
AufG 1992 §1 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4 Abs1;
IPRG §4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/1940 95/19/1941

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/19/0912 1 (hier in bezug auf das vorläufige Aufenthaltsrecht gem § 4 Abs 1 V BGBl 1993/402)

Stammrechtssatz

Wesentlich für das vorläufige Aufenthaltsrecht nach der V BGBl 1994/368 ist - neben den sonst normierten Voraussetzungen - das Vorliegen der Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina, nicht aber der Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft. Schon im Hinblick auf die Möglichkeit der Doppelstaatsbürgerschaft bedarf im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung dahin, ob der Fremde die Staatsbürgerschaft Bosniens und der Herzegowina verloren hat, wobei die Behörde die hiefür maßgebenden Rechtsvorschriften (hier: der Republik Bosniens-Herzegowina) von Amts wegen zu ermitteln hat.

Schlagworte

Unmittelbarkeitsgrundsatz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191939.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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