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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §1;Rechtssatz
Von einer Miteigentümergemeinschaft kann erst dann gesprochen werden, wenn Personen Miteigentümer geworden sind. Solange diesen Personen Miteigentum nicht eingeräumt ist und eine solche Miteigentumsgemeinschaft gar nicht besteht, können diese auch nicht als Bauherrn handeln. Planungswünsche von Interessenten, die noch nicht Eigentümer sind, ja nicht einmal einen Übereignungsanspruch am Grundstück erworben haben, sind bloß unverbindliche Anregungen; mit ihnen werden nicht in der Stellung eines Bauherrn gründende durchsetzbare Rechte geltend gemacht (Hinweis E 30.5.1994, 93/16/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160003.X04Im RIS seit
20.11.2000