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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §825;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/30 93/16/0095 3Stammrechtssatz
Entscheidend für die Zuerkennung der Bauherreneigenschaft ist, daß die Miteigentümer als gemeinsame Bauherren entscheiden können, ob, wann und wie ein im Miteigentum stehendes Grundstück bebaut wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995160068.X03Im RIS seit
23.03.2001