RS Vwgh 1996/10/3 95/19/1871

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/01/25 95/19/1662 1

Stammrechtssatz

Bestreitet der Fremde die maßgebliche Sachverhaltsannahme der Behörde nicht, daß er eine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin nur zum Schein eingegangen sei, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu beschaffen sowie, daß diese Ehe für nichtig erklärt worden sei, so ist die zur Vollziehung des AufenthaltsG 1992 berufene Behörde an die Beurteilung dieser Vorfrage durch das Gericht gebunden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191871.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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