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10/12 Politische ParteienNorm
BAO §34 Abs1;Rechtssatz
Politische Parteien können nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Zweck der politischen Parteien und politischen Vereine ist es nämlich, auf die Willensbildung bei Bund, Land und Gemeinde Einfluß zu nehmen. Auch wenn dadurch die einzelne Körperschaft, zB die Gemeinde, veranlaßt wird, gemeinnützige Aufgaben zu erfüllen, so fehlt es insoweit doch an der Unmittelbarkeit der Zweckverwirklichung; denn der gemeinnützige Zweck wird letztlich erst von der Körperschaft und nicht von dem politischen Verein erfüllt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994160246.X02Im RIS seit
07.06.2001