RS Vfgh 1994/9/29 V97/93, V98/93, V99/93, V100/93, V101/93, V102/93, V103/93, V104/93, V105/93, V106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1994
beobachten
merken

Index

35 Zollrecht
35/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art18 Abs2
ImportausgleichsVen 1988. 1991. 1992 und 1993
Subventionskodex, BGBl 326/1980 Art2
GeflügelwirtschaftsG 1988 §3 ff
GeflügelwirtschaftsG 1988 §5

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Festsetzung von Importausgleichssätzen für bestimmte Erzeugnisse der Geflügelwirtschaft nach den Regeln des GeflügelwirtschaftsG 1988 ohne Prüfung der Erforderlichkeit eines Untersuchungsverfahrens nach dem Subventionskodex

Rechtssatz

Aufhebung von Bestimmungen von ImportausgleichsVen 1988, 1991, 1992 und 1993 aufgrund gesetzwidrigen Zustandekommens.

Art2 des Subventionskodex geht - dem §5 GeflügelwirtschaftsG 1988 zufolge - den Vorschriften des §3 und §4 des GeflügelwirtschaftsG 1988 vor. Nach Art2 Z1 des Subventionskodex dürfen Ausgleichszölle nur aufgrund von Untersuchungen erhoben werden, die gemäß diesem Artikel eingeleitet und durchgeführt worden sind.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wäre verhalten gewesen festzustellen, ob der Tatbestand des Subventionskodex vorliegt; wenn dies zuträfe, wäre er - sofern er überhaupt in Aussicht nahm, einen Abschöpfungsbetrag zu bestimmen - verpflichtet gewesen, das Verfahren nach Art2 des Subventionskodex einzuhalten. Nur dann, wenn ein solcher Tatbestand nicht vorläge, hätte er einen Importausgleichssatz nach den Regeln des §3 und §4 GeflügelwirtschaftsG 1988 bestimmen dürfen.

Daß keiner der dem GATT angehörenden Staaten den Export von Geflügel subventioniert hätte (nur in diesem Fall wäre die Anwendung des Subventionskodex generell auszuschließen gewesen), war keineswegs von vornherein offenkundig.

(Anlaßfälle: E v 29.09.94, B792/92 ua. - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wirtschaftslenkung, Geflügelwirtschaft, Verordnungserlassung, Importausgleich, Anwendbarkeit Staatsvertrag, Völkerrecht, Zollrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V97.1993

Dokumentnummer

JFR_10059071_93V00097_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten